Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 65 Zustellung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/65#abs-1 (1) Soweit Zustellungen durch Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben sind, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 bis 9 und Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Diese Vorschriften gelten auch, soweit Zustellungen durch die nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen vorgeschrieben sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/65#abs-2 (2) Für die übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 65 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Potsdam, 03.04.2017 – 14 T 11/17
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.06.2023 – L 14 U 19/22
- LSG Thüringen, 08.09.2022 – L 2 KR 996/20
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2022 – L 4 P 3924/20Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 – L 8 U 1012/14Zitiert von 4
- SG Dortmund, 02.10.2014 – S 32 AS 1991/14 ERZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- SG Marburg, 09.07.2024 – S 8 AS 68/22
- LSG Thüringen, 04.08.2022 – L 1 U 723/21
- VG München, 02.10.2020 – M 18 E 20.3970Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.